Kinderschutz-Zentrum Heidelberg und Rhein-Neckar-Kreis
Eine Beratungsstelle für alle, die mit dem Thema Gewalt gegen Kinder und Jugendliche konfrontiert sind
Praktikum im Kinderschutz-Zentrum:
- für StudentInnen der Studiengänge Erziehungswissenschaften, Psychologie und Sozialpädagogik
- Mindestdauer drei Monate in Vollzeit
- detaillierter Einblick in das Arbeitsfeld durch Teilnahme an Beratungsgesprächen, Teamsitzungen und Fortbildungsveranstaltungen
- nach einer Einarbeitungsphase werden auch selbstständig Telefondienste übernommen
- Möglichkeit, sich in Form eines Projekts mit einem Themenaspekt intensiver zu befassen
Unsere aktuellen Praktikumsangebote:
Praktikumsplätze erst wieder ab Oktober 2024 verfügbar
Psychosoziale Prozessbegleitung – auch für Erwachsene
Psychosoziale Prozessbegleitung
(Text überwiegend der Website des Justizministerium Baden-Württemberg und der Seite des Bundesjustizministeriums entnommen)
Bei der psychosozialen Prozessbegleitung im Strafverfahren handelt es sich um eine intensive (nicht-rechtliche) Form der Begleitung für besonders schutzbedürftige Verletzte (Opfer) von Straftaten durch speziell ausgebildete Fachkräfte vor, während und nach der Hauptverhandlung. Verletzte Zeug*innen erhalten auf diese Weise eine qualifizierte Betreuung und werden auf vielfältige Weise informiert und unterstützt. Psychosoziale Prozessbegleitung hat das Ziel, die individuelle Belastung von Verletzten zu reduzieren und die Aussagetüchtigkeit als Zeugin oder Zeuge im Strafverfahren zu fördern.
Seit dem 1. Januar 2017 kann jedes Opfer eine psychosoziale Prozessbegleitung in Anspruch nehmen. Die Staatskasse übernimmt die Kosten für die psychosoziale Prozessbegleitung allerdings nur im Fall einer Beiordnung. Ein Anspruch auf kostenfreie Beiordnung besteht vor allem für Kinder und Jugendliche, die Opfer einer schweren Sexual- oder Gewaltstraftat geworden sind. Im Einzelfall können auch erwachsene Opfer schwerer Sexual- oder Gewaltstraftaten einen Anspruch auf kostenfreie Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie ihre Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen können oder die besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers eine Beiordnung erfordert. Dies ist beispielsweise in der Regel der Fall bei
- Personen mit einer Behinderung,
- Personen mit einer psychischen Beeinträchtigung,
- Betroffenen von Sexualstraftaten,
- Betroffenen von Gewalttaten (mit schweren physischen, psychischen oder finanziellen Folgen oder längerem Tatzeitraum, wie z. B. bei häuslicher Gewalt oder Stalking),
- Betroffenen von vorurteilsmotivierter Gewalt und sonstiger Hasskriminalität und
- Betroffenen von Menschenhandel.
Bei (versuchten) Tötungsdelikten können unter Umständen auch Angehörige der Opfer eine psychosoziale Prozessbegleitung beigeordnet bekommen.
Besteht der Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung zusätzlich zum Anspruch auf anwaltliche Beratung und Vertretung?
Ja. Wenn Sie Anspruch auf kostenfreie psychosoziale Prozessbegleitung haben, haben Sie in der Regel auch Anspruch auf einen kostenfreien Opferanwalt. Die psychosoziale Prozessbegleitung ist eine zusätzliche Unterstützung und kann die anwaltliche Beratung auch nicht ersetzen. Umgekehrt umfasst die psychosoziale Prozessbegleitung andere Hilfen für die Betroffenen, die regelmäßig nicht durch den Anwalt oder die Anwältin vermittelt werden.
Muss man die psychosoziale Prozessbegleitung bezahlen?
Im Falle einer Beiordnung durch das Gericht ist die Prozessbegleitung für das Opfer kostenfrei. In den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Beiordnung nicht vorliegen, kann sich jede:r Verletzte auch auf eigene Kosten eine psychosoziale Prozessbegleitung nehmen.
Wer darf psychosoziale Prozessbegleitung vornehmen? Welche Standards gelten?
Wichtig ist eine professionelle Begleitung. Daher werden hohe Anforderungen an die Kompetenzen der begleitenden Person gestellt. Im Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) sind die Mindestanforderungen an die Qualifikation geregelt. Die Prozessbegleiterin bzw. der Prozessbegleiter muss fachlich, persönlich und interdisziplinär qualifiziert sein. Die psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter sind zur Neutralität gegenüber dem Strafverfahren verpflichtet. Aufgabe der Prozessbegleitung ist nicht die Aufklärung des Tatgeschehens. Das bedeutet, dass die Prozessbegleitung mit dem Opfer auch nicht über das Tatgeschehen selbst spricht oder das Tatgeschehen aufarbeitet. Darüber wird das Opfer auch zu Beginn der Prozessbegleitung aufgeklärt. Die Prozessbegleiterin oder der Prozessbegleiter kann auch jederzeit als Zeugin bzw. Zeuge im Strafprozess vernommen werden. Ein Zeugnisverweigerungsrecht steht den Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern nicht zu.
Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen für die psychosoziale Prozessbegleitung sind in § 406g der Strafprozessordnung und im Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) geregelt.
Wie finde ich eine psychosoziale Prozessbegleitung?
Die Länder sind für die Ausführung der psychosozialen Prozessbegleitung zuständig und damit auch für die Frage, welche Personen als Prozessbegleiterinnen oder Prozessbegleiter anerkannt werden. Der Landtag von Baden-Württemberg hat das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung verabschiedet. Weitere Einzelheiten für die Inhalte der Weiterbildungen für Fachkräfte wurden auf der Grundlage des Landesausführungsgesetzes in einer Ausführungsverordnung geregelt.
Eine Liste aller baden-württembergischen psychosozialen Prozessbegleiter*innen ist hier eingestellt.
Antragsweg
Hier finden Sie einen Link zum Antragsweg.
Personen mit den oben genannten Voraussetzungen können beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung stellen. Im Ermittlungsverfahren – also vor Erhebung der öffentlichen Klage – entscheidet das Amtsgericht am Sitz der für das zugrundeliegende Ermittlungsverfahren zuständigen Staatsanwaltschaft über diesen Antrag. Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, ist für den Antrag das mit dem Strafverfahren befasste Gericht zuständig. Der Antrag kann aber auch bei der Polizei oder der zuständigen Staatsanwaltschaft eingereicht werden, die ihn dann an das zuständige Gericht weiterleiten werden. Die Auswahl der beizuordnenden psychosozialen Prozessbegleitung erfolgt durch das Gericht. Es besteht jedoch die Möglichkeit, bei Antragstellung ein*n psychosoziale*n Prozessbegleiter*in zu benennen.
Ansprechpartner
(für alle Altersgruppen inklusive Erwachsene sowie primär in den Landgerichtbezirken Heidelberg und Mannheim)
Björn Könnecke
E-Mail: kinderschutz-zentrum@awo-heidelberg.de
Tel.: 06221-73921-35
(Mo. + Mi.-Fr.)